Bundesrecht konsolidiert

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Batterienverordnung § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Batterienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 159/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

07.07.2021

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs

Paragraph 21,
  1. Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch weiterleitet.

Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    GLN der Sammelstelle,
  2. Ziffer 2
    geschätzte Masse und
  3. Ziffer 3
    Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
  1. Absatz 2Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.
  2. Absatz 3Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Gerätealtbatterien das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.
  3. Absatz 4Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der Koordinierungsstelle zu melden.
  4. Absatz 5Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien können die Meldestrukturen gemäß Absatz eins bis 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Absatz 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2021

Gesetzesnummer

20005815

Dokumentnummer

NOR40170498

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