Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Batterienverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
26.09.2008
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsSammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 3 Z 15 abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch im Wege des Registers weiterleitet.Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 4 Gerätealtbatterien von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 15, abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf von Gerätealtbatterien elektronisch im Wege des Registers weiterleitet.
Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
(2)Absatz 2Das Sammel- und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers im Wege des Registers zu melden.
(3)Absatz 3Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Gerätealtbatterien das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden.
(4)Absatz 4Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse im Wege des Registers der Koordinierungsstelle zu melden.
(5)Absatz 5Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien können die Meldestrukturen gemäß Abs. 1 bis 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Abs. 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien können die Meldestrukturen gemäß Absatz eins bis 5 für die Erfassung eigener Sammelleistungen verwenden. In diesem Fall hat der beauftragte Übernehmer abweichend zu Absatz 2 und 3 das Sammel- und Verwertungssystem, für das die eigene Sammelleistung erfasst werden soll, anzugeben.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098393