§ 3.Paragraph 3,
Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß § 1 sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß § 17 Abs. 2 des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden. Bereits in Betrieb befindliche Druckgeräte gemäß Paragraph eins, sind außer Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach Erfüllung der Maßnahmen, welche die Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des Kesselgesetzes vorschreibt, wieder in Betrieb genommen werden.