Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rinderleukose-Untersuchungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 304/2007 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 334/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Untersuchungsorgane

Paragraph 3,
  1. Absatz einsZur Probenziehung hat der Landeshauptmann, sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, amtlich beauftragte freiberufliche Tierärzte heranzuziehen, die hiefür fachlich qualifiziert sind.
  2. Absatz 2Für die Entnahme von Milchproben für serologische Untersuchungen sowie erforderlichenfalls für die Feststellung von laktierenden Tieren im Bestand können auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß Paragraph 12, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2006,, handelt, herangezogen werden.
  3. Absatz 3Die Organe gemäß Absatz eins und 2 sind vom Landeshauptmann mit Bescheid zu bestellen und erforderlichenfalls entsprechend zu schulen. Schulungen sind vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß Paragraph 2, Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2005,, anerkannten Tiergesundheitsdienstes bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2013

Gesetzesnummer

20005512

Dokumentnummer

NOR40091723

Navigation im Suchergebnis