Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
06.10.2007
Außerkrafttretensdatum
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für Inhaber von in § 1 genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Abs. 1 genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument. Für Inhaber von in Paragraph eins, genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Absatz eins, genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument.
Schlagworte
Einreisetitel
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Gesetzesnummer
20005485
Dokumentnummer
NOR40091238