Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten § 2

Kurztitel

Bezeichnung bestimmter Arten von Reisedokumenten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

06.10.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 2,

Für Inhaber von in Paragraph eins, genannten Reisedokumenten, die Inhaber eines vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilten Einreise- oder Aufenthaltstitels oder einer noch nicht abgelaufenen Daueraufenthaltskarte sind, gilt das in Absatz eins, genannte Reisedokument bis zum Ablauf der Gültigkeit des Einreise- oder Aufenthaltstitels oder der Daueraufenthaltskarte als geeignetes Reisedokument.

Schlagworte

Einreisetitel

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20005485

Dokumentnummer

NOR40091238

Navigation im Suchergebnis