Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Vernichtung

Paragraph 9,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, sind Sendungen oder Partien von Sendungen, wenn die Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft entweder untunlich oder nicht angebracht ist oder die Ausbreitung eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen befürchtet werden muss, durch unschädliche Beseitigung zu vernichten.
  2. Absatz 2Unter folgenden Voraussetzungen dürfen Partien oder Sendungen vernichtet werden:
    1. Ziffer eins
      Die unschädliche Beseitigung hat an dafür zugelassenen, geeigneten Orten (zB in Betrieben zur Entsorgung von biogenen Materialien) zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      Der Transport zu den zugelassenen, geeigneten Orten hat unter zollamtlicher Überwachung, das heißt in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen zu erfolgen.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40126948

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