Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Z 1 ein positives Laborergebnis aufweisen, sind einer Vernichtung gemäß § 9 zuzuführen;Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Ziffer eins, ein positives Laborergebnis aufweisen, sind einer Vernichtung gemäß Paragraph 9, zuzuführen;