Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Entfernung des infizierten oder befallenen Erzeugnisses aus der Sendung

Paragraph 8,

Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, dürfen einzelne Partien, bei denen anlässlich der Gesundheitskontrolle gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit von Schadorganismen der Anhänge römisch eins oder römisch II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 festgestellt wurde, unter folgenden Voraussetzungen aus Sendungen entfernt werden:

  1. Ziffer eins
    Alle verbleibenden Partien der betreffenden Sendung sind zur Sicherstellung der Abwesenheit von Schadorganismen einer Gesundheitsuntersuchung, die mit geeigneten, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren durchzuführen ist, zu unterziehen;
  2. Ziffer 2
    Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Ziffer eins, ein positives Laborergebnis aufweisen, sind einer Vernichtung gemäß Paragraph 9, zuzuführen;
  3. Ziffer 3
    Partien, die aufgrund der Gesundheitsuntersuchung gemäß Ziffer eins, ein negatives Laborergebnis aufweisen, dürfen gemäß Paragraph 33, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zur zollamtlichen Abfertigung freigegeben werden.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40126947

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