Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft

Paragraph 7,

Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, dürfen Sendungen, insbesondere weitergeleitete Sendungen gemäß Paragraph 29, des Pflanzenschutzgesetzes 1995, sofern keine Gefahr des Ausbreitens von Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins und Anhang römisch II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 besteht, an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft unter folgenden Bedingungen verbracht werden:

  1. Ziffer eins
    Mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Drittlandes ist in einer geeigneten Art und Weise vor Abtransport der betreffenden Sendung über Details, wie beispielsweise den Inhalt der Sendung, den Grund des Verbringens aus der Gemeinschaft oder den Empfänger das Einvernehmen herzustellen;
  2. Ziffer 2
    Nach Herstellung des Einvernehmens mit dem amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Drittlandes sind diese Sendungen unverzüglich unter zollamtlicher Überwachung, d.h. in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen zu transportieren.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40126946

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