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Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

3. Abschnitt
Amtliche Maßnahmen nach dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 1995

Ablehnung

Paragraph 6,
  1. Absatz einsSendungen oder Teile von Sendungen oder herrenlose Gegenstände aus Drittländern, die anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz , Ziffer 2 und Absatz 2, Pflanzenschutzgesetz 1995 nicht entsprechen, sind zur Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten,
    2. Ziffer 2
      diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten,
    3. Ziffer 3
      diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die mit einem der in Anhang römisch II Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
    4. Ziffer 4
      diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die von einem der in Anhang römisch II Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
    5. Ziffer 5
      diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die gemäß Anhang römisch III Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einem Einfuhrverbot unterliegen,
    6. Ziffer 6
      diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die gemäß Anhang römisch III Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einem Einfuhrverbot unterliegen,
    7. Ziffer 7
      diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die in Anhang römisch IV Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführt sind und diese nicht den in diesem Teil des Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen,
    8. Ziffer 8
      diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die in Anhang römisch IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführt sind und diese nicht den in diesem Teil des Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen,
    9. Ziffer 9
      diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthalten, die in Anhang römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführt sind und entgegen Paragraph 23, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das Bundesgebiet verbracht werden sollen,
    10. Ziffer 10
      der Anmelder gemäß Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen Paragraph 27, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthält und der Einführer nicht im amtlichen Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 eingetragen ist,
    12. Ziffer 12
      den gemäß Paragraph 40, Absatz eins bis 4, 6 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahmen nicht nachgekommen wird,
    13. Ziffer 13
      diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände enthalten, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins oder Anhang römisch II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit sich bringen, oder
    14. Ziffer 14
      aus anderen als den in den Ziffer eins bis 13 angeführten Gründen die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht; dies gilt insbesondere für das Auftreten von bisher in der Gemeinschaft nicht angesiedelten Schadorganismen.
  2. Absatz 2Unter den in den Paragraphen 7 bis 11 angeführten Bedingungen kann abweichend von Absatz eins, jedoch die Durchführung einer oder mehrerer der dort angeführten Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese Maßnahmen dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend fachlich gerechtfertigt und anwendbar sind.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40126945

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