(1)Absatz einsSendungen oder Teile von Sendungen oder herrenlose Gegenstände aus Drittländern, die anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den Voraussetzungen gemäß § 23 Abs.1 Z 2 und Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 1995 nicht entsprechen, sind zur Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht zuzulassen, wennSendungen oder Teile von Sendungen oder herrenlose Gegenstände aus Drittländern, die anlässlich der Verbringung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft den Voraussetzungen gemäß Paragraph 23, Absatz , Ziffer 2 und Absatz 2, Pflanzenschutzgesetz 1995 nicht entsprechen, sind zur Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht zuzulassen, wenn
diese Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten,diese Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten,
diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Schadorganismen gemäß Anhang I Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten,diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten,
diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die mit einem der in Anhang II Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die mit einem der in Anhang römisch II Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die von einem der in Anhang II Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die von einem der in Anhang römisch II Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind,
diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die gemäß Anhang III Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einem Einfuhrverbot unterliegen,diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die gemäß Anhang römisch III Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einem Einfuhrverbot unterliegen,
diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die gemäß Anhang III Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einem Einfuhrverbot unterliegen,diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die gemäß Anhang römisch III Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einem Einfuhrverbot unterliegen,
diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die in Anhang IV Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführt sind und diese nicht den in diesem Teil des Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen,diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die in Anhang römisch IV Teil A des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführt sind und diese nicht den in diesem Teil des Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen,
diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die in Anhang IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführt sind und diese nicht den in diesem Teil des Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen,diese für Schutzgebiete bestimmt sind und Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse enthalten, die in Anhang römisch IV Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführt sind und diese nicht den in diesem Teil des Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen,
diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthalten, die in Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführt sind und entgegen § 23 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das Bundesgebiet verbracht werden sollen,diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände enthalten, die in Anhang römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeführt sind und entgegen Paragraph 23, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in das Bundesgebiet verbracht werden sollen,
der Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen § 27 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht nachkommt,der Anmelder gemäß Artikel 4, Ziffer 18, der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen Paragraph 27, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 nicht nachkommt,
die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthält und der Einführer nicht im amtlichen Verzeichnis gemäß § 14 Z 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 eingetragen ist,die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang römisch fünf Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthält und der Einführer nicht im amtlichen Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 eingetragen ist,
den gemäß § 40 Abs. 1 bis 4, 6 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahmen nicht nachgekommen wird,den gemäß Paragraph 40, Absatz eins bis 4, 6 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahmen nicht nachgekommen wird,
diese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände enthalten, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit sich bringen, oderdiese Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände enthalten, von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins oder Anhang römisch II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 mit sich bringen, oder
aus anderen als den in den Z 1 bis 13 angeführten Gründen die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht; dies gilt insbesondere für das Auftreten von bisher in der Gemeinschaft nicht angesiedelten Schadorganismen.aus anderen als den in den Ziffer eins bis 13 angeführten Gründen die Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen in der Gemeinschaft besteht; dies gilt insbesondere für das Auftreten von bisher in der Gemeinschaft nicht angesiedelten Schadorganismen.