(1)Absatz einsUnbeschadet der Maßnahmen gemäß § 6 dürfen Pflanzen, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang I oder Anhang II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt werden, unter amtlicher Überwachung mit einem geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt werden, wenn dadurch gewährleistet ist, dass eine Ausbreitung von Schadorganismen vermieden wird.Unbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, dürfen Pflanzen, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins oder Anhang römisch II des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang römisch eins oder Anhang römisch II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt werden, unter amtlicher Überwachung mit einem geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt werden, wenn dadurch gewährleistet ist, dass eine Ausbreitung von Schadorganismen vermieden wird.