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Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Behandlung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, dürfen Pflanzen, bei denen anlässlich der Untersuchung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 die Anwesenheit eines Schadorganismus oder mehrerer Schadorganismen gemäß Anhang römisch eins oder Anhang römisch II des Pflanzenschutzgesetzes 1995, oder von Schadorganismen, die nicht in Anhang römisch eins oder Anhang römisch II des Pflanzenschutzgesetzes 1995 aufgeführt sind, festgestellt werden, unter amtlicher Überwachung mit einem geeigneten, zugelassenen Pflanzenschutzmittel behandelt werden, wenn dadurch gewährleistet ist, dass eine Ausbreitung von Schadorganismen vermieden wird.
  2. Absatz 2Behandlungen gemäß Absatz eins, dürfen unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Behandlung ist so oft durchzuführen, bis angenommen werden kann, dass der betreffende Schadorganismus nicht mehr lebt, wobei der Anmelder das Risiko des Erfolges der Behandlung bzw. der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Behandlung zu tragen hat;
    2. Ziffer 2
      Vor der Freigabe zur zollamtlichen Abfertigung sind die Pflanzen einer neuerlichen Untersuchung gemäß Paragraph 23, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu unterziehen;
    3. Ziffer 3
      Wird anlässlich dieser Untersuchung, die mit einem dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechenden Laborverfahren durchzuführen ist, die Anwesenheit der betreffenden Schadorganismen nochmals festgestellt, so sind die Pflanzen anschließend einer Vernichtung gemäß Paragraph 9, zuzuführen.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40126950

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