Bundesrecht konsolidiert

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Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutz-Maßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 195/2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

16.02.2011

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Auferlegung einer Quarantäne

Paragraph 10,
  1. Absatz einsUnbeschadet der Maßnahmen gemäß Paragraph 6, darf für Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, unter folgenden Bedingungen eine Quarantäne auferlegt werden:
    1. Ziffer eins
      Die Pflanzen aus der betreffenden Partie oder aus der betreffenden Sendung sind, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 28, Absatz 4, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 vorliegen, in einer Quarantänestation einer amtlichen Stelle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu halten;
    2. Ziffer 2
      Der Anmelder hat das Risiko der Lebenserhaltung der Pflanzen während der Zeit der Quarantäne zu tragen, sofern dem Träger der Quarantänestation nicht zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.
  2. Absatz 2Werden Pflanzen, denen eine Quarantäne gemäß Absatz eins, auferlegt worden ist, nach Ablauf der Quarantänefrist und einer allfälligen, nach der Biologie der Pflanzen zu bestimmenden Nachfrist, vom Anmelder nicht abgeholt, so sind die Pflanzen auf Kosten des Anmelders der Vernichtung gemäß Paragraph 9, zuzuführen.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20005415

Dokumentnummer

NOR40126949

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