Die entnommene Probe ist spätestens am nächstfolgenden Werktag unter Angabe, dass die Probenentnahme durch den Tierbesitzer erfolgte, welcher die erforderliche Schulung erfolgreich absolviert hat, nachweislich an eine vom Landeshauptmann festzusetzende und gemäß § 4 zugelassene Untersuchungsstelle einzusenden oder per Boten überbringen zu lassen.Die entnommene Probe ist spätestens am nächstfolgenden Werktag unter Angabe, dass die Probenentnahme durch den Tierbesitzer erfolgte, welcher die erforderliche Schulung erfolgreich absolviert hat, nachweislich an eine vom Landeshauptmann festzusetzende und gemäß Paragraph 4, zugelassene Untersuchungsstelle einzusenden oder per Boten überbringen zu lassen.