Bundesrecht konsolidiert

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Bluetongue-Überwachungsverordnung § 5

Kurztitel

Bluetongue-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 158/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

21.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BTÜ-V

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Probenahme und Untersuchung von Sentineltieren

Paragraph 5,
  1. Absatz einsSofern die Seuchenlage dies erfordert, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Einrichtung von Bluetongue-Schutz- oder Überwachungszonen im Bundesgebiet, sind im Rahmen des Überwachungsprogrammes gemäß Paragraph 3, auch Sentineltiere durch Entnahme von Proben in regelmäßigen Abständen auf das Vorhandensein von spezifischen Bluetongue-Antikörpern zu untersuchen.
  2. Absatz 2Der Einsatz und die Auswahl der Sentineltiere haben hierbei auf der Grundlage veterinärfachlicher Gesichtspunkte nach Maßgabe des Einsatzplans für Sentineltiere (Paragraph 3,) durch die Bezirksverwaltungsbehörden zu erfolgen und sind vom jeweiligen Landeshauptmann zu koordinieren.
  3. Absatz 3Die Sentineltiere sind – zusätzlich zur Ohrmarkennummer – dauerhaft als solche zu kennzeichnen und vom amtlichen Tierarzt zu registrieren. Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren sind vom Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesen Fällen unverzüglich andere, als Sentineltiere geeignete, Tiere als Ersatz auszuwählen. Als Sentineltiere sind bevorzugt solche Tiere auszuwählen, deren Verbleib im Betrieb über einen längeren Zeitraum vorgesehen ist.

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005376

Dokumentnummer

NOR40114886

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