(1)Absatz einsSofern die Seuchenlage dies erfordert, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Einrichtung von Bluetongue-Schutz- oder Überwachungszonen im Bundesgebiet, sind im Rahmen des Überwachungsprogrammes gemäß § 3 auch Sentineltiere durch Entnahme von Proben in regelmäßigen Abständen auf das Vorhandensein von spezifischen Bluetongue-Antikörpern zu untersuchen.Sofern die Seuchenlage dies erfordert, spätestens aber ab dem Zeitpunkt der Einrichtung von Bluetongue-Schutz- oder Überwachungszonen im Bundesgebiet, sind im Rahmen des Überwachungsprogrammes gemäß Paragraph 3, auch Sentineltiere durch Entnahme von Proben in regelmäßigen Abständen auf das Vorhandensein von spezifischen Bluetongue-Antikörpern zu untersuchen.