Bundesrecht konsolidiert

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Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit § 1

Kurztitel

Maßnahmen für Gewerbetreibende in der Personenbetreuung zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder GesundheitNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 152/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz einsGewerbetreibende haben bei der Erbringung von Dienstleistungen in der Personenbetreuung für eine Vermeidung der Gefährdung von Vorheriger SuchbegriffGesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, angeführte Verpflichtung zur Sorgetragung umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Setzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen,
    2. Ziffer 2
      die Rücksichtnahme auf dem zu Betreuenden auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten und
    3. Ziffer 3
      die Berücksichtigung der körperlichen Mobilität des zu Betreuenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20005370

Dokumentnummer

NOR40088472

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