(2)Absatz 2Die in Abs. 1 angeführte Verpflichtung zur Sorgetragung umfasst insbesondereDie in Absatz eins, angeführte Verpflichtung zur Sorgetragung umfasst insbesondere
die Setzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen,
die Rücksichtnahme auf dem zu Betreuenden auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten und
die Berücksichtigung der körperlichen Mobilität des zu Betreuenden.