Bundesrecht konsolidiert

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Schrott-Umsatzsteuerverordnung § 3

Kurztitel

Schrott-Umsatzsteuerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

16.06.2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Schrott-UStV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).

Text

Paragraph 3,

Unter Paragraph 2, Ziffer eins, fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu Paragraph 2, Ziffer eins, genannten Gegenständen oder in Verbindung mit anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zu Paragraph 2, Ziffer eins, genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Gesetzesnummer

20005349

Dokumentnummer

NOR40087860

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