Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schrott-Umsatzsteuerverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
16.06.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Schrott-UStV
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).
Text
§ 3.
Unter § 2 Z 1 fällt auch die Lieferung von Zusammensetzungen (Mischungen) aus den in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenständen oder in Verbindung mit anderen Gegenständen (zB Verbundstoffe), wenn das Entgelt überwiegend für die in der Anlage zu § 2 Z 1 genannten Gegenstände geleistet wird. Dasselbe gilt für die Lieferung der genannten Gegenstände, nachdem sie gereinigt, sortiert, geschnitten, fragmentiert oder gepresst wurden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Gesetzesnummer
20005349
Dokumentnummer
NOR40087860