Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Schrott-Umsatzsteuerverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
28.09.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Schrott-UStV
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Z 2 und 3 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden (vgl. § 4 Abs. 2).
Text
§ 2.
Es handelt sich um folgende Umsätze:
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1. | Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände. |
2. | Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Z 3 sowie in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstände. |
3. | Die Lieferung von Bruchgold, das offensichtlich nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend wieder verwendet werden soll, sowie die Lieferung von aus solchem Bruchgold hergestellten Barren oder Granulaten. Dies gilt sinngemäß auch für andere Edelmetalle. Unter Bruchgold ist jeglicher Goldschmuck sowie sonstige Objekte aus Gold, die zerbrochen, zerstört oder beschädigt sind und somit nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden können, zu verstehen, wie beispielsweise alte Ketten, Ringe und andere nicht mehr getragene Schmuckgegenstände, Besteck, Münzen, goldene Federspitzen, defekte Goldbarren, aber auch Zahngoldabfälle (Dentallegierungen) oder sonstige Edelmetallreste in jeder Form. |
Im RIS seit
01.10.2012
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012
Gesetzesnummer
20005349
Dokumentnummer
NOR40142548