Bundesrecht konsolidiert

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Schrott-Umsatzsteuerverordnung § 2

Kurztitel

Schrott-Umsatzsteuerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 320/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Schrott-UStV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Z 2 und 3 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2012 ausgeführt werden (vgl. § 4 Abs. 2).

Text

Paragraph 2,

Es handelt sich um folgende Umsätze:

  1. Ziffer eins
    Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.
  2. Ziffer 2
    Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Ziffer 3, sowie in der Anlage zu Ziffer eins, genannten Gegenstände.
  3. Ziffer 3
    Die Lieferung von Bruchgold, das offensichtlich nicht mehr dem ursprünglichen Zweck entsprechend wieder verwendet werden soll, sowie die Lieferung von aus solchem Bruchgold hergestellten Barren oder Granulaten. Dies gilt sinngemäß auch für andere Edelmetalle. Unter Bruchgold ist jeglicher Goldschmuck sowie sonstige Objekte aus Gold, die zerbrochen, zerstört oder beschädigt sind und somit nicht mehr für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden können, zu verstehen, wie beispielsweise alte Ketten, Ringe und andere nicht mehr getragene Schmuckgegenstände, Besteck, Münzen, goldene Federspitzen, defekte Goldbarren, aber auch Zahngoldabfälle (Dentallegierungen) oder sonstige Edelmetallreste in jeder Form.

Im RIS seit

01.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012

Gesetzesnummer

20005349

Dokumentnummer

NOR40142548

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