Bundesrecht konsolidiert

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Schrott-Umsatzsteuerverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schrott-Umsatzsteuerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

16.06.2007

Außerkrafttretensdatum

27.09.2012

Abkürzung

Schrott-UStV

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 ausgeführt werden (vgl. § 4).

Text

§ 2.

Es handelt sich um folgende Umsätze:

  1. 1.
    Die Lieferung der in der Anlage aufgezählten Gegenstände.
  2. 2.
    Die sonstigen Leistungen in Form des Sortierens, Zerschneidens, Zerteilens (einschließlich der Demontage) und des Pressens der in der Anlage zu Z 1 genannten Gegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Gesetzesnummer

20005349

Dokumentnummer

NOR40087859

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