(5)Absatz 5Stallräume und –flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Abs. 1 und – im Fall von Abs. 2 – nach Vorliegen eines Kontrollergebnisses, welches den Erfolg der Desinfektionsmaßnahmen bestätigt, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des § 27 oder des § 42 Abs. 6 (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage.Stallräume und –flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz eins und – im Fall von Absatz 2, – nach Vorliegen eines Kontrollergebnisses, welches den Erfolg der Desinfektionsmaßnahmen bestätigt, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des Paragraph 27, oder des Paragraph 42, Absatz 6, (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage.