Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Geflügelhygieneverordnung 2007 § 9

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.11.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Reinigung und Desinfektion

Paragraph 9,
  1. Absatz einsVorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen. Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie eine gründliche Trockenreinigung und
    2. Ziffer 2
      die anzuschließende Nassreinigung.
    Nach der Reinigung ist eine Desinfektion durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Verfahren zur Reinigung und Desinfektion sind nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 27, vom amtlichen Vorheriger SuchbegriffTierarzt oder aufgrund eines positiven Befundes bei Untersuchungen gemäß Paragraph 37 und Paragraph 41, vom Betreuungstierarzt im jeweils erforderlichen Umfang festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist vor Wiederbelegung durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und – wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des zuständigen Tierarztes zu entnehmen. Proben gleicher Art (Bodenproben, Futternapfproben, Tränkeproben etc.) dürfen zu Pools von fünf Proben zusammengefasst werden.
  3. Absatz 3Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung der Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen.
  4. Absatz 4Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu lagern, dass eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen möglichst ausgeschlossen ist.
  5. Absatz 5Stallräume und –flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz eins und – im Fall von Absatz 2, – nach Vorliegen eines Kontrollergebnisses, welches den Erfolg der Desinfektionsmaßnahmen bestätigt, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des Paragraph 27, oder des Paragraph 42, Absatz 6, (Feststellung einer Salmonelleninfektion) 14 Tage.
  6. Absatz 6Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/1002 (ABl. Nr. L 300 vom 14. 11. 2009, S. 1) und des Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zu verwahren und zu beseitigen.

Schlagworte

Stallwand, Futtereinrichtung, Tränkeeinrichtung, Stallfläche, Stalleinrichtung

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40154027

Navigation im Suchergebnis