Bundesrecht konsolidiert

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Geflügelhygieneverordnung 2007 § 16

Kurztitel

Geflügelhygieneverordnung 2007

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 100/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 16,
  1. Absatz einsGeflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
    1. Ziffer eins
      Anzahl der eingestallten Tiere,
    2. Ziffer 2
      Herkunft der Tiere,
    3. Ziffer 3
      Einstallungsdatum,
    4. Ziffer 4
      Herkunft der verwendeten Futtermittel,
    5. Ziffer 5
      Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,
    6. Ziffer 6
      Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
    7. Ziffer 7
      Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
    8. Ziffer 8
      Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen,
    9. Ziffer 9
      durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 und 6 Tierarzneimittelkontrollgesetz (TAKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2005,), und
    10. Ziffer 10
      Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und
    11. Ziffer 11
      Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen nach Absatz eins, sowie je eine Kopie der gemäß Paragraph 15, vorgelegten Zeugnisse sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKG (Aufzeichnungspflicht durch den Vorheriger SuchbegriffTierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006, idgF bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087326

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