Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung
2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 8 § 25
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
27.03.2020
Abkürzung
FOnV 2006
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole
Text
8. Abschnitt
Kommunalsteuer
§ 25.Paragraph 25,
Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach §§ 11 und 14 KommStG 1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß § 11 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 und 2 KommStG 1993 zu übermittelnden Daten. Dieser Abschnitt regelt automationsunterstützte Datenübertragungen zwischen den Gemeinden und den Abgabenbehörden des Bundes nach Paragraphen 11 und 14 KommStG 1993. Gegenstand der Übermittlung sind die gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins und 2 KommStG 1993 zu übermittelnden Daten.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20004639
Dokumentnummer
NOR40076314