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FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 3 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 3 § 11

Inkrafttretensdatum

13.11.2012

Außerkrafttretensdatum

27.04.2018

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole

Text

Paragraph 11,

Teilnehmer sind die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 Genannten, sowie hinsichtlich der elektronischen Abgabenerklärungen und der elektronischen Selbstberechnung und Anmeldung im Sinn des Kapitalverkehrsteuergesetzes darüber hinaus auch die in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Genannten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter. Hinsichtlich der Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten gelten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 4. Teilnehmer hinsichtlich der Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GrEStG 1987 sind nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 2, GrEStG 1987 auch die Teilnehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Die Verrechnungsweisung nach Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, des Gebührengesetzes 1957 steht jedem teilnehmenden Gebührenschuldner und den nach Berufsrecht hiezu befugten Parteienvertretern zur Verfügung.

Im RIS seit

16.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40143239

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