Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung
2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 7
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
31.03.2012
Abkürzung
FOnV 2006
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole
Text
2. Abschnitt
Ausschüttungsgleiche Erträge
§ 7.Paragraph 7,
Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinn des § 42 Abs. 1 InvFG 1993 sowie ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG ausländischer Immobilienfonds im Sinn des § 42 Abs. 1 ImmoInvFG, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines Kapitalanlagefonds umfassen. Dieser Abschnitt regelt die automationsunterstützte Übertragung von Erklärungen ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, InvFG 1993 ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, InvFG 1993 sowie ausschüttungsgleicher Erträge im Sinn des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, ImmoInvFG ausländischer Immobilienfonds im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, ImmoInvFG, sofern die ausschüttungsgleichen Erträge eine gesamte Rechenperiode eines Kapitalanlagefonds umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20004639
Dokumentnummer
NOR40076296