Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung
2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8
Inkrafttretensdatum
17.02.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FOnV 2006
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole
Beachte
Ist erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden (vgl. Abschnitt (Artikel) 11 Z 12).
Text
§ 8.Paragraph 8,
Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.
Im RIS seit
17.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20004639
Dokumentnummer
NOR40180016