Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung
2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7
Inkrafttretensdatum
17.02.2016
Außerkrafttretensdatum
27.03.2020
Abkürzung
FOnV 2006
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole
Beachte
Ist erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden (vgl. Abschnitt (Artikel) 11 Z 12).
Text
Entrichtung
§ 7.Paragraph 7,
Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des § 211 Abs. 5 BAO hat Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des Paragraph 211, Absatz 5, BAO hat
wenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder
im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens („e-payment standard“)
zu erfolgen.
Im RIS seit
17.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20004639
Dokumentnummer
NOR40180015