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FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 1 § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 122/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5a

Inkrafttretensdatum

13.11.2012

Außerkrafttretensdatum

27.03.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole

Text

Zustellung

Paragraph 5 a,

Für folgende Erledigungen wird die Zustellung gemäß Paragraph 99, BAO zugelassen:

  1. Ziffer eins
    Abgabenbescheide (Paragraphen 198 und 200 BAO) betreffend Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2008, wenn keine anderen Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Arbeit zu veranlagen sind (Arbeitnehmerveranlagung).
  2. Ziffer 2
    Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63, EStG 1988), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Ziffer eins, ergehen, sowie Freibetragsbescheide und Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen, sowie deren Anpassung und Widerruf.
  3. Ziffer 3
    Mehrkindzuschlagsbescheide (Paragraph 9, Familienlastenausgleichsgesetz 1967), die in Zusammenhang mit einer Arbeitnehmerveranlagung im Sinn der Ziffer eins, ergehen, sowie Mehrkindzuschlagsbescheide, die losgelöst von einem Veranlagungsverfahren ergehen.
  4. Ziffer 4
    Bescheide über Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz 2, BAO) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 3.
  5. Ziffer 5
    Bescheide nach dem 7. Abschnitt der BAO (Rechtsschutz) in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 4.
  6. Ziffer 6
    Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen (Paragraph 94, BAO) und sonstige Erledigungen in Bezug auf Bescheide im Sinn der Ziffer eins bis 5.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 373/2012

Im RIS seit

16.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40143237

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