Bundesrecht konsolidiert

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FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 1 § 5

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 5

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole

Text

Unbeachtliche Anbringen

Paragraph 5,

Andere als die in den Funktionen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40076294

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