Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4
Inkrafttretensdatum
01.03.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
FOnV 2006
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole
Text
Akteneinsicht
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsAnträge auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach § 90a BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach § 90a BAO.Anträge auf Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO sowie die damit zusammenhängenden Erledigungen sind ausschließlich im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung abzuwickeln. Ausgenommen davon sind nur die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO sowie der Widerruf der Bewilligung der Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO.
(2)Absatz 2In Bezug auf berufsmäßige Parteienvertreter gilt Abs. 1 nur, wenn der Parteienvertreter das Recht hat, sich im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen.In Bezug auf berufsmäßige Parteienvertreter gilt Absatz eins, nur, wenn der Parteienvertreter das Recht hat, sich im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20004639
Dokumentnummer
NOR40076293