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FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 82/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

12.11.2012

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole

Text

Teilnehmer

Paragraph 2,
  1. Absatz einsTeilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige und, wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die diese Bescheide ergehen (Paragraph 191, Absatz eins und 2 BAO).
  2. Absatz 2Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:
    1. Ziffer eins
      die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 61, Absatz 4, WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    2. Ziffer 2
      die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (Paragraph 134, Absatz 2, Ziffer eins, NO in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1928,) oder die für diese bestellten Substitute (Paragraph 119, NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    3. Ziffer 3
      die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (Paragraph 22, Absatz 2, NO). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jeden Widerruf im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, NO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    4. Ziffer 4
      die in die Liste der Rechtsanwälte und die in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere jedes Erlöschen im Sinn des Paragraph 34, Absatz eins, RAO) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    5. Ziffer 5
      die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (Paragraph 117, Absatz 3, GewO 1994). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    6. Ziffer 6
      die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (Paragraph eins, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    7. Ziffer 7
      die berechtigten Revisionsverbände (Paragraph 19, GenRevG 1997). Die berechtigten Revisionsverbände haben dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten (insbesondere den Entzug der Berechtigung) tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    8. Ziffer 8
      die beim Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) erfassten Gewerblichen Buchhalter (Paragraph 102, GewO 1994). Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    9. Ziffer 9
      die in das Gewerberegister gemäß Paragraph 365 bis Paragraph 365 g, der Gewerbeordnung 1994 eingetragenen Bilanzbuchhalter (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, BiBuG) und Bilanzbuchhaltergesellschaften (Paragraph 67, Ziffer eins, BiBuG). Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    10. Ziffer 10
      die in das Verzeichnis der Mitglieder gemäß Paragraph 166, WTBG eingetragenen Bilanzbuchhalter (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, BiBuG) und Bilanzbuchhaltergesellschaften (Paragraph 67, Ziffer 2, BiBuG). Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten tunlichst innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.
    11. Ziffer 11
      Fiskalvertreter im Sinn des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Flugabgabegesetz.

Schlagworte

Immobilientreuhänder

Im RIS seit

14.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40127510

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