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FinanzOnline-Verordnung 2006 Art. 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006Nächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 97/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

17.02.2016

Außerkrafttretensdatum

27.03.2020

Abkürzung

Vorheriger SuchbegriffFOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken
34 Monopole

Text

11. Abschnitt

Schlussbestimmungen

  1. Ziffer eins
    Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
  2. Ziffer 2
    Beziehen sich Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.
  3. Ziffer 3
    Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
  4. Ziffer 4
    Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 - FOnV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 592 aus 2003,, außer Kraft.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 2006, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  6. Ziffer 6
    Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
  7. Ziffer 7
    Zustellungen nach Paragraph 5 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2009, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  8. Ziffer 8
    Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11,, Paragraph 3, Absatz eins, sowie der 10. und 11. Abschnitt in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
  9. Ziffer 9
    Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; zugleich treten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 außer Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen in Bezug auf Buchhalter und Personalverrechner nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
  10. Ziffer 10
    Paragraph 5 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei jedoch elektronische Zustellungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
  11. Ziffer 11
    Datenübertragungen auf Grund der Paragraphen 10 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBI. römisch II Nr. 373/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  12. Ziffer 12
    Die Paragraphen 7 und 8 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2016, sind erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 244/2007, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

17.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2020

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40180014

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