(2)Absatz 2Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Abs. 1 die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach § 2 FOnErklV unzumutbar ist.Die elektronische Übermittlung ist dann nicht zumutbar, wenn dem Teilnehmer gemäß Absatz eins, die elektronische Übermittlung der Steuererklärung nach Paragraph 2, FOnErklV unzumutbar ist.