Bundesrecht konsolidiert

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FinanzOnline-Erklärungsverordnung § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 512/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 310/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.11.2016

Außerkrafttretensdatum

27.04.2019

Abkürzung

FOnErklV

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAuf elektronische Übermittlungen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuererklärungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 192 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2005,, nicht mehr anzuwenden.
  2. Absatz 2Die elektronische Übermittlung der Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, ist erstmals anlässlich der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung 2006 zulässig.
  3. Absatz 3Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2008, tritt mit 1. August 2008 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  4. Absatz 4Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2009, tritt mit 1. Juni 2009 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  5. Absatz 5Paragraph eins, Absatz 4 und Paragraph 3, Absatz 4,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009,, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2009, ist erstmals auf Meldezeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
  6. Absatz 6Paragraphen eins a und 3 Absatz 5,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft und Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011, tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Datenübertragungen sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  7. Absatz 7Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
  8. Absatz 8Paragraph eins, Absatz 5, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  9. Absatz 9Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2012, sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
  10. Absatz 10Paragraph eins, Absatz 8 und Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 514 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  11. Absatz 11Paragraph eins, Absatz 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  12. Absatz 12Die elektronische Übertragung von Meldungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 9, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2016, ist nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.

Schlagworte

Umsatzsteuererklärung, Einkommensteuererklärung

Im RIS seit

16.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005197

Dokumentnummer

NOR40187530

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