Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
28.12.2006
Außerkrafttretensdatum
20.04.2009
Abkürzung
FOnErklV
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDer Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
(2)Absatz 2Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des § 1 Abs. 2 bestimmt sich nach § 1 Abs. 2 FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20005197
Dokumentnummer
NOR40086048