Bundesrecht konsolidiert

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FinanzOnline-Erklärungsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Erklärungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 512/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.12.2006

Außerkrafttretensdatum

20.04.2009

Abkürzung

FOnErklV

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/03 Steuern vom Vermögen
32/04 Steuern vom Umsatz
32/05 Verbrauchsteuern
32/08 Sonstiges Steuerrecht
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDer Umfang der elektronisch zu übermittelnden Abgabenerklärungen bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006.
  2. Absatz 2Der Umfang der elektronisch zu übermittelnden Unterlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, bestimmt sich nach Paragraph eins, Absatz 2, FOnV 2006. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005197

Dokumentnummer

NOR40086048

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