Bundesrecht konsolidiert

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Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung § 6

Kurztitel

Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 471/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VERA-V

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 24

Text

Paragraph 6,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2024,)

  1. Absatz 2,Der Risikoausweis gemäß den Anlagen REMBM und REMHE ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMHR ist nach Ablauf jedes zweiten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden. Der Risikoausweis gemäß der Anlage REMGAP ist nach Ablauf jedes dritten Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
  2. Absatz 3,Der Risikoausweis gemäß der Anlage A3g ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.

Im RIS seit

10.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40262371

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/471/P6/NOR40262371

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