(4)Absatz 4Zur Festlegung der Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in der Erweiterten Vollversammlung hat die Österreichische Zahnärztekammer die Anzahl der der betreffenden Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, am Tag vor der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 der jeweiligen Ärztekammer bekannt zu geben. Stichtag für die Bestimmung der diesbezüglichen Anzahl der Kammermitglieder ist der siebente Tag vor dem Tag der Sitzung der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer. Sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, haben die Ärztekammern der Österreichischen Zahnärztekammer den Termin der Sitzung der Vollversammlung gemäß Abs. 1 zumindest vier Wochen im Voraus bekannt zu geben.Zur Festlegung der Anzahl der zahnärztlichen Vertreter (Vertreterinnen) in der Erweiterten Vollversammlung hat die Österreichische Zahnärztekammer die Anzahl der der betreffenden Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder, mit Ausnahme der Angehörigen des Dentistenberufs, am Tag vor der Sitzung der Vollversammlung gemäß Absatz eins, der jeweiligen Ärztekammer bekannt zu geben. Stichtag für die Bestimmung der diesbezüglichen Anzahl der Kammermitglieder ist der siebente Tag vor dem Tag der Sitzung der Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer. Sofern nicht Absatz 5, anzuwenden ist, haben die Ärztekammern der Österreichischen Zahnärztekammer den Termin der Sitzung der Vollversammlung gemäß Absatz eins, zumindest vier Wochen im Voraus bekannt zu geben.