Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Barbewegungs-VO
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. Die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar sein (Kassabericht) und hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Die Rückrechnung hat für jede Kassa gesondert zu erfolgen.
Schlagworte
Endbestand
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2015
Gesetzesnummer
20005118
Dokumentnummer
NOR40084746