Bundesrecht konsolidiert

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Barbewegungs-VO § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Barbewegungs-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 441/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 3,

Bei Vorliegen der Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. Die Ermittlung der Tageslosung durch Rückrechnung muss nachvollziehbar sein (Kassabericht) und hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Die Rückrechnung hat für jede Kassa gesondert zu erfolgen.

Schlagworte

Endbestand

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

20005118

Dokumentnummer

NOR40084746

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