(1)Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit beauftragt eine in § 7 genannte Stelle im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Durchführung einzelner oder aller in § 7 Abs. 1 genannten Aufgaben und übermittelt fristgerecht die notwendigen Unterlagen.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit beauftragt eine in Paragraph 7, genannte Stelle im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Durchführung einzelner oder aller in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Aufgaben und übermittelt fristgerecht die notwendigen Unterlagen.