Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutverordnung 2006 § 9

Kurztitel

Saatgutverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verfahren

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit beauftragt eine in Paragraph 7, genannte Stelle im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Durchführung einzelner oder aller in Paragraph 7, Absatz eins, genannten Aufgaben und übermittelt fristgerecht die notwendigen Unterlagen.
  2. Absatz 2Die Annahme eines Auftrages ist zu bestätigen; den herangezogenen Stellen werden die Methoden für Saatgut und Sorten gemäß Paragraph 5, SaatG 1997 (in der Folge Methoden genannt) vom Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Verfügung gestellt. Angenommene Aufträge sind nach den Methoden auszuführen.
  3. Absatz 3Kann eine herangezogene Stelle einen ihr vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erteilten Auftrag nicht durchführen, so hat sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen und die Unterlagen zurückzuübermitteln.
  4. Absatz 4Die herangezogenen Stellen haben dem Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb einer angemessenen Frist die Untersuchungsergebnisse und Protokolle zu übermitteln; bei Gefahr im Verzug hat die Benachrichtigung unverzüglich zu erfolgen. Gezogene Proben sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln.
  5. Absatz 5Die Abgeltung der Durchführung der in Absatz eins, genannten Aufgaben erfolgt gemäß dem in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundgemachten Gebührentarif.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

20005092

Dokumentnummer

NOR40084315

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