Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutverordnung 2006 § 8

Kurztitel

Saatgutverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 3/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

08.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Anforderungen

Paragraph 8,

Zur Erreichung der fachlichen Befähigung gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, SaatG 1997 ist eine theoretische und praktische Prüfung vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorsitz eines Vertreters des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzulegen. Darüber hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung auszustellen. Davon ausgenommen sind Organe des Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienstes im Zusammenhang mit Probenahmen für die Beschaffenheitsprüfung von Kartoffelpflanzgut.

Im RIS seit

23.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

20005092

Dokumentnummer

NOR40160526

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