Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutverordnung 2006 § 6b

Kurztitel

Saatgutverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6b

Inkrafttretensdatum

06.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Sonstige Anforderungen

Paragraph 6 b,
  1. Absatz einsSaatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn durch die widmungsgemäße Nutzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche oder tierische Gesundheit oder die Umwelt zu erwarten sind.
  2. Absatz 2Ein wesentlicher Mangel im Sinne des Paragraph 42, des SaatG1997 liegt jedenfalls auch dann vor, wenn den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit angeordneten Maßnahmen zur Mängelbehebung, wie insbesondere
    1. Ziffer eins
      dem Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit,
    2. Ziffer 2
      der unschädlichen Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber,
    3. Ziffer 3
      der Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens,
    4. Ziffer 4
      der Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer,
    5. Ziffer 5
      der Information der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr,
    6. Ziffer 6
      der unverzüglichen Berichtspflicht über die Durchführung der behördlich angeordneten Maßnahmen,
    7. Ziffer 7
      der Anpassung und/oder Vernichtung der Verschließung, Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien,
    8. Ziffer 8
      der Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen),
    9. Ziffer 9
      dem Beibringung von Nachweisen,
    nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist Folge geleistet wurde.
  3. Absatz 3Nach Absatz 2, angeordnete Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des gesetzeskonformen Zustands unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.
  4. Absatz 4Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann – ausgenommen bei Verstößen gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 6 a, dieser Verordnung – von einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde absehen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Saatgut lediglich geringfügige Mängel aufweist oder
    2. Ziffer 2
      lediglich der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.
    Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.
  5. Absatz 5Behandeltes Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den auf Grund des SaatG 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit den Angaben gemäß Artikel 49, Absatz 4, der Verordnung Nr. 1107/2009/EG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, in deutscher Sprache gekennzeichnet ist.

Im RIS seit

07.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Gesetzesnummer

20005092

Dokumentnummer

NOR40183851

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