(5)Absatz 5Behandeltes Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den auf Grund des SaatG 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit den Angaben gemäß Art. 49 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009/EG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, in deutscher Sprache gekennzeichnet ist.Behandeltes Saatgut darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es zusätzlich zu den auf Grund des SaatG 1997 erforderlichen Kennzeichnungselementen in geeigneter Weise mit den Angaben gemäß Artikel 49, Absatz 4, der Verordnung Nr. 1107/2009/EG, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, in deutscher Sprache gekennzeichnet ist.