(1)Absatz einsUm die Einhaltung von Anbauverboten auf der Grundlage der Richtlinie 2015/412/EU, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 1, zu gewährleisten, ist das beabsichtigte Inverkehrbringen von Saatgut genetisch veränderter Sorten unter Angabe des Abnehmers (Name und Adresse), der geplanten Menge und des geplanten Liefertermins pro Abnehmer dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen.