Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutverordnung 2006 § 6a

Kurztitel

Saatgutverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

06.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Saatgut genetisch veränderter Sorten

Paragraph 6 a,
  1. Absatz einsUm die Einhaltung von Anbauverboten auf der Grundlage der Richtlinie 2015/412/EU, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 1, zu gewährleisten, ist das beabsichtigte Inverkehrbringen von Saatgut genetisch veränderter Sorten unter Angabe des Abnehmers (Name und Adresse), der geplanten Menge und des geplanten Liefertermins pro Abnehmer dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Ernährungssicherheit bringt die Anzeigen gemäß Absatz eins, im Falle von Abnehmern im Inland den Landesregierungen unverzüglich zur Kenntnis. Im Falle von Abnehmern im Ausland stellt das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Inhalte der Anzeigen gemäß Absatz eins, den zuständigen Behörden des Empfängerlandes auf deren Ersuchen zur Verfügung. Der Inverkehrbringer hat Aufzeichnungen über die Menge, die Abnehmer und die Vertriebswege zu führen.

Im RIS seit

07.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016

Gesetzesnummer

20005092

Dokumentnummer

NOR40183850

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