Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutverordnung 2006 § 4b

Kurztitel

Saatgutverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

11.11.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsDie Informationen gemäß Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2018/848 sind vom verantwortlichen Inverkehrbringer vor dem erstmaligen Inverkehrbringen an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu notifizieren. Entspricht das Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material den Anforderungen und ist das Inverkehrbringen zulässig, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit dieses in die amtliche Liste einzutragen. Die Eintragung in die amtliche Liste ist gebührenfrei.
  2. Absatz 2Die Inverkehrbringer haben die Anforderungen an Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten, insbesondere bezüglich der Pflanzengesundheit, Kennzeichnung, Verpackung, Aufzeichnung von vorgeschriebenen Informationen und Rückverfolgbarkeit sowie der Erhaltung des Pflanzenvermehrungsmaterials, einzuhalten.
  3. Absatz 3Die amtliche Kontrolle hinsichtlich des Inverkehrbringens obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Im RIS seit

11.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2020

Gesetzesnummer

20005092

Dokumentnummer

NOR40227280

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