(2)Absatz 2Die Inverkehrbringer haben die Anforderungen an Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material gemäß den einschlägigen EU-Rechtsakten, insbesondere bezüglich der Pflanzengesundheit, Kennzeichnung, Verpackung, Aufzeichnung von vorgeschriebenen Informationen und Rückverfolgbarkeit sowie der Erhaltung des Pflanzenvermehrungsmaterials, einzuhalten.