(3)Absatz 3Das Überlassen von Saatgut nicht nach den in § 1 Abs. 2 Z 1 bis Z 13 angeführten Rechtsvorschriften zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen durch Landwirte oder Saatgutanwender im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 5 SaatG 1997Das Überlassen von Saatgut nicht nach den in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 13, angeführten Rechtsvorschriften zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen durch Landwirte oder Saatgutanwender im Sinne von Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, SaatG 1997, sei es entgeltlich, unentgeltlich oder gegen Naturalien, ist zulässig, wenn
die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel befassen und
die Sorte des betreffenden Saatgutes nicht in der österreichischen Sortenliste, den gemeinschaftlichen Sortenkatalogen oder der OECD-Liste für den internationalen Saatgutverkehr – ausgenommen solche, die unter die in § 1 Abs. 2 Z 14 oder 15 angeführten Rechtsvorschriften fallen – zur Eintragung angemeldet oder eingetragen ist oder diese Sorte vor mehr als fünf Jahren aus einer dieser Listen gelöscht wurde unddie Sorte des betreffenden Saatgutes nicht in der österreichischen Sortenliste, den gemeinschaftlichen Sortenkatalogen oder der OECD-Liste für den internationalen Saatgutverkehr – ausgenommen solche, die unter die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 14, oder 15 angeführten Rechtsvorschriften fallen – zur Eintragung angemeldet oder eingetragen ist oder diese Sorte vor mehr als fünf Jahren aus einer dieser Listen gelöscht wurde und
die in der Anlage Spalte 4 genannten Mengen an Saatgut nicht überschritten werden.