(3)Absatz 3Die in der Richtlinie 2006/124/EG Art. 3 Abs. 1 zweiter Unterabsatz vorgesehene Übergangsbestimmung findet Anwendung.Die in der Richtlinie 2006/124/EG Artikel 3, Absatz eins, zweiter Unterabsatz vorgesehene Übergangsbestimmung findet Anwendung.