Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutverordnung 2006 § 13

Kurztitel

Saatgutverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

15.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Überwachung

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen regelmäßig zu überwachen und stichprobenartig Paralleluntersuchungen durchzuführen. Dabei sind die im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle durchgeführten Untersuchungen in den Stichprobenumfang einzubeziehen. Wurden bei den Paralleluntersuchungen über die statistischen Toleranzen hinaus Abweichungen festgestellt, so gelten die Untersuchungsergebnisse des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
  2. Absatz 2Bei mangelhafter Durchführung der autorisierten Tätigkeiten hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Konformität mit den Anforderungen an die Autorisierung einzuleiten und die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes aufzutragen.
  3. Absatz 3Ergeben sich wiederholt Mängel, sodass die Untersuchungsergebnisse der überwachten autorisierten Personen oder technischen Einrichtungen auch unter Anwendung statistischer Toleranzen überschritten werden oder die Untersuchungsergebnisse nicht gemäß den Methoden erarbeitet wurden, so
    1. Ziffer eins
      sind sämtliche durch autorisierte Personen und autorisierte technische Einrichtungen erarbeiteten Untersuchungsergebnisse ungültig,
    2. Ziffer 2
      ist die Autorisierung zu entziehen,
    3. Ziffer 3
      hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit einen Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abzuweisen, wenn die Durchführung der notwendigen Untersuchung gemäß den Methoden technisch und organisatorisch, insbesondere im Rahmen der Feldbesichtigung, nicht möglich ist.
  4. Absatz 4Kann der Antragsteller eine autorisierte Tätigkeit nicht selbst durchführen, so hat er dies unverzüglich dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen und deren Durchführung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die notwendigen Untersuchungen durchzuführen, soweit dies technisch und organisatorisch gemäß den Methoden möglich ist.
  5. Absatz 5Ergeben sich wiederholt Mängel durch eine zur Leitung eines Untersuchungslaboratoriums autorisierte Person, so hat das Unternehmen dem Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von vier Monaten eine andere zur Leitung des Untersuchungslaboratoriums geeignete Person zu nennen. Liegen die Anforderungen an die Autorisierung dieser Person nicht vor, so ist dem Untersuchungslaboratorium unverzüglich die Autorisierung zu entziehen.
  6. Absatz 6Dem Unternehmen sind die aus den zusätzlichen Maßnahmen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit erwachsenen Kosten gemäß dem in den Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit kundgemachten Gebührentarif vorzuschreiben, wenn die autorisierten Tätigkeiten mangelhaft durchgeführt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

20005092

Dokumentnummer

NOR40084319

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