Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Saatgutverordnung 2006
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
15.11.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
3. Abschnitt
Ermächtigungen (Autorisierungen)
Geltungsbereich
§ 10.Paragraph 10,
Für folgende Tätigkeiten kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Autorisierungsbehörde eine Ermächtigung gemäß § 40 SaatG 1997 (in der Folge Autorisierung genannt) vornehmen: Für folgende Tätigkeiten kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Autorisierungsbehörde eine Ermächtigung gemäß Paragraph 40, SaatG 1997 (in der Folge Autorisierung genannt) vornehmen:
Prüfung der Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche (Feldbesichtigung) einschließlich Überprüfung des Ausgangssaatgutes,
Laboruntersuchungen, die zur Prüfung der Beschaffenheit im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren von Saatgut notwendig sind,
Beschaffung und Anwendung amtlicher Etiketten,
Betreiben automatischer Probenahmeanlagen,
Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen,
Durchführung von Laboruntersuchungen und Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung,
Betreiben von Mischungseinrichtungen inklusive geeigneter Verfahren für alle Mischvorgänge,
Durchführung der repräsentativen Probenahme inklusive Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung.
Schlagworte
Anerkennungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Gesetzesnummer
20005092
Dokumentnummer
NOR40084316