Bundesrecht konsolidiert

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Saatgutverordnung 2006 § 10

Kurztitel

Saatgutverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 417/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.11.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

3. Abschnitt
Ermächtigungen (Autorisierungen)

Geltungsbereich

Paragraph 10,

Für folgende Tätigkeiten kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Autorisierungsbehörde eine Ermächtigung gemäß Paragraph 40, SaatG 1997 (in der Folge Autorisierung genannt) vornehmen:

  1. Ziffer eins
    Prüfung der Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche (Feldbesichtigung) einschließlich Überprüfung des Ausgangssaatgutes,
  2. Ziffer 2
    Laboruntersuchungen, die zur Prüfung der Beschaffenheit im Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren von Saatgut notwendig sind,
  3. Ziffer 3
    Beschaffung und Anwendung amtlicher Etiketten,
  4. Ziffer 4
    Betreiben automatischer Probenahmeanlagen,
  5. Ziffer 5
    Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen,
  6. Ziffer 6
    Durchführung von Laboruntersuchungen und Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung,
  7. Ziffer 7
    Betreiben von Mischungseinrichtungen inklusive geeigneter Verfahren für alle Mischvorgänge,
  8. Ziffer 8
    Durchführung der repräsentativen Probenahme inklusive Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung.

Schlagworte

Anerkennungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

20005092

Dokumentnummer

NOR40084316

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