Bundesrecht konsolidiert

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Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 379/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.10.2006

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

§ 3.

Wird bei der grenztierärztlichen Kontrolle festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, so sind die Tiere entweder

  1. 1.
    in das Herkunftsland zurückzusenden, oder
  2. 2.
    für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers/der Eigentümerin oder des/der Verfügungsberechtigten unter amtlicher Kontrolle zu isolieren, oder
  3. 3.
    als äußerstes Mittel – sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist, tierschutzgerecht zu töten, ohne dass hierfür ein Kostenersatz an den Eigentümer/die Eigentümerin erfolgt.
Ebenso ist vorzugehen, wenn bei Nichteinhaltung von § 2 Abs. 1 Z 3 anlässlich einer Zollkontrolle die Einfuhr von Heimvögeln aus Drittstaaten festgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20005021

Dokumentnummer

NOR40082388

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/379/P3/NOR40082388

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