Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
11.10.2006
Außerkrafttretensdatum
05.01.2023
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3.
Wird bei der grenztierärztlichen Kontrolle festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen des § 2 Abs. 1 nicht entsprechen, so sind die Tiere entweder
in das Herkunftsland zurückzusenden, oder
für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers/der Eigentümerin oder des/der Verfügungsberechtigten unter amtlicher Kontrolle zu isolieren, oder
als äußerstes Mittel – sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist, tierschutzgerecht zu töten, ohne dass hierfür ein Kostenersatz an den Eigentümer/die Eigentümerin erfolgt.
Ebenso ist vorzugehen, wenn bei Nichteinhaltung von § 2 Abs. 1 Z 3 anlässlich einer Zollkontrolle die Einfuhr von Heimvögeln aus Drittstaaten festgestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20005021
Dokumentnummer
NOR40082388