Bundesrecht konsolidiert

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Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 379/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

11.10.2006

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 3,

Wird bei der grenztierärztlichen Kontrolle festgestellt, dass die Tiere den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz eins, nicht entsprechen, so sind die Tiere entweder

  1. Ziffer eins
    in das Herkunftsland zurückzusenden, oder
  2. Ziffer 2
    für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers/der Eigentümerin oder des/der Verfügungsberechtigten unter amtlicher Kontrolle zu isolieren, oder
  3. Ziffer 3
    als äußerstes Mittel – sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist, tierschutzgerecht zu töten, ohne dass hierfür ein Kostenersatz an den Eigentümer/die Eigentümerin erfolgt.
Ebenso ist vorzugehen, wenn bei Nichteinhaltung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, anlässlich einer Zollkontrolle die Einfuhr von Heimvögeln aus Drittstaaten festgestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20005021

Dokumentnummer

NOR40082388

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/379/P3/NOR40082388

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