Bundesrecht konsolidiert

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Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelung der Ein- und Durchfuhr von Vögeln, die von ihren Besitzern mitgeführt werden

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 379/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 480/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.10.2006

Außerkrafttretensdatum

05.01.2023

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Ein- und Durchfuhr von weniger als fünf lebenden Heimvögeln, die aus Drittstaaten stammen, welche Mitglied des OIE sind, und von Reisenden oder bei Wohnsitzverlegungen mitgeführt werden, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      die Tiere erfüllen die in Artikel 1 Absatz eins, der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/522/EG (ABl. Nr. L 250 vom 27.7.2005, S 28) genannten Anforderungen;
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der in Ziffer eins, genannten Anforderungen wird durch Begleitdokumente gemäß Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/759/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza in bestimmten Drittländern und zur Regelung der Verbringung von Vögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (ABl. Nr. L 285 vom 28.10.2005, S 52) in der Fassung der Entscheidung der Kommission 2006/522/EG (ABl. Nr. L 250 vom 27.7.2005, S 28) bestätigt;
    3. Ziffer 3
      die Tiere werden bei der Einfuhr der grenztierärztlichen Kontrolle bei einer gemäß Paragraph 27, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2001,, kundgemachten Grenzeintrittstelle gestellt.
  2. Absatz 2Die Einschränkungen des Absatz eins, gelten nicht für Vögel, die gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, lit. C EBVO 2001 von ihren Besitzern/Besitzerinnen aus Andorra, den Färöern, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz oder dem Staat der Vatikanstadt nach Österreich verbracht werden.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20005021

Dokumentnummer

NOR40082387

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/379/P2/NOR40082387

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